Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für Werkstattleistungen, die vor Ort in unserem Betrieb erbracht werden. Ein Fernabsatzgeschäft — etwa der Versand oder die Bearbeitung von Dateien ohne persönlichen Kontakt — ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Um- und Nachrüstungs- sowie Softwareleistungen zwischen RSpecRacing, Inhaber Friedrich Lewankow, Alte Kirchstraße 5, 79282 Ballrechten-Dottingen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
(2) Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss, Kostenvoranschlag
(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande, spätestens mit Beginn der Ausführung.
(2) Auf Wunsch erstellt der Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag. Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Zeichnet sich während der Ausführung ab, dass die Kosten den unverbindlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigen werden, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und holt dessen Zustimmung zur Fortführung ein. Bis zur Entscheidung des Auftraggebers ruht die Ausführung; hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(4) Erweist sich während der Arbeiten, dass weitere, zunächst nicht erkennbare Leistungen erforderlich sind, bedürfen diese der gesonderten Beauftragung. Bei Gefahr im Verzug darf der Auftragnehmer erforderliche Sicherungsmaßnahmen ohne vorherige Zustimmung durchführen.
§ 3 Leistungsumfang, Werkvertragsrecht
(1) Auf Reparatur-, Wartungs-, Diagnose- und Softwareleistungen findet Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. Der Verkauf von Teilen, die ohne Einbau abgegeben werden, richtet sich nach Kaufrecht.
(2) Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung beziehungsweise dem unterzeichneten Auftrag. Eine Fehlersuche ist auf die zielgerichtete Eingrenzung gerichtet; sie schuldet die fachgerechte Durchführung, nicht das Auffinden der Ursache innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Aufgewendete Diagnosezeit ist auch dann zu vergüten, wenn eine Ursache nicht oder nicht abschließend ermittelt werden konnte.
(3) Der Auftragnehmer darf Teilleistungen durch fachkundige Dritte erbringen lassen, insbesondere Karosserie-, Lackier- und Glasarbeiten.
(4) Ausgebaute Alt- und Ersatzteile werden entsorgt, sofern der Auftraggeber ihre Herausgabe nicht spätestens bei Auftragserteilung verlangt.
§ 4 Preise, Zahlung, Verzug
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist mit Abnahme und Rechnungsstellung fällig, im Regelfall bei Abholung des Fahrzeugs, und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug erst nach vollständiger Zahlung herauszugeben.
(3) Bei umfangreichen Aufträgen oder bei der Bestellung fahrzeugspezifischer Teile kann eine angemessene Anzahlung verlangt werden.
(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 5 Fertigstellung, Abholung, Annahmeverzug, Pfandrecht
(1) Angegebene Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen durch Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen hat der Auftragnehmer nur zu vertreten, wenn er sie zu verantworten hat.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von zehn Tagen nach Anzeige der Fertigstellung abzuholen.
(3) Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht fristgerecht ab, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung ein angemessenes Standgeld berechnen. Die Höhe richtet sich nach dem ortsüblichen Satz und wird auf Anfrage vorab mitgeteilt.
(4) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Unternehmerpfandrecht an dem in seinen Besitz gelangten Fahrzeug des Auftraggebers zu (§ 647 BGB). Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen.
§ 6 Mängelrechte
(1) Ist die Werkleistung mangelhaft, hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen ihm die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu.
(2) Mängelansprüche verjähren bei Werkleistungen an einem Fahrzeug in einem Jahr ab Abnahme, gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren ab Abnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
(3) Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Werden Arbeiten am beanstandeten Umfang zwischenzeitlich von Dritten ausgeführt, entfallen Mängelansprüche insoweit, als die Prüfung dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
(4) Für vom Auftraggeber beigestellte Teile übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Material und Eignung; die Gewähr für den fachgerechten Einbau bleibt unberührt.
§ 7 Besondere Bedingungen für Softwareoptimierung und Umrüstung
Dieser Paragraf gilt zusätzlich für alle Arbeiten, bei denen die Software eines Steuergeräts verändert oder Bauteile getauscht beziehungsweise ergänzt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, diese Hinweise gelesen und verstanden zu haben.
(1) Betriebserlaubnis und Abnahmepflicht
Veränderungen an Motorsteuerung, Antriebsstrang, Fahrwerk oder Abgasanlage können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO führen. Eine Änderungsabnahme durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation nach § 19 Abs. 3 StVZO und die anschließende Berichtigung der Fahrzeugpapiere obliegen dem Auftraggeber. Wird das Fahrzeug ohne die erforderliche Abnahme im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, kann dies den Verlust des Versicherungsschutzes, Bußgelder und straf- sowie haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich hierauf hin; die Einhaltung liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
(2) Hersteller-Garantie und Kulanz
Durch eine Veränderung der Steuergerätesoftware oder der Hardware können Ansprüche aus einer Hersteller-Garantie, aus Anschlussgarantien sowie Kulanzleistungen des Herstellers ganz oder teilweise entfallen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs können ebenfalls betroffen sein. Der Auftraggeber ist gehalten, dies vor Auftragserteilung mit dem jeweiligen Vertragspartner zu klären.
(3) Mitteilungspflicht gegenüber der Versicherung
Leistungssteigernde und sonstige eintragungspflichtige Änderungen sind der Kfz-Versicherung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder entfallen. Die Anzeige obliegt dem Auftraggeber.
(4) Abgasnachbehandlung — ausschließlich Motorsport und Export
Das Entfernen, Abschalten oder Umgehen von Einrichtungen der Abgasnachbehandlung und -reinigung — insbesondere Abgasrückführung (AGR), Dieselpartikelfilter (DPF), Katalysator, SCR-System und On-Board-Diagnose — ist im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig. Entsprechende Arbeiten werden ausschließlich an Fahrzeugen ausgeführt, die nachweislich nur im Motorsport auf abgesperrtem Gelände oder außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO (Export) betrieben werden. Der Auftraggeber bestätigt dies vor Ausführung schriftlich mit einer gesonderten Einverständniserklärung. Ohne diese Erklärung werden solche Arbeiten nicht durchgeführt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer entgegen dieser Erklärung erfolgten Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr entstehen.
(5) Zustand des Fahrzeugs, vorgeschädigte Bauteile
Eine Softwareoptimierung setzt ein technisch einwandfreies Fahrzeug voraus. Der Auftragnehmer empfiehlt vor der Ausführung eine Prüfung des Fahrzeugzustands und weist darauf hin, dass verschlissene oder vorgeschädigte Bauteile — insbesondere Turbolader, Kupplung, Getriebe, Injektoren, Partikelfilter, Kühlsystem und Motormechanik — unter erhöhter Last früher ausfallen können. Für Schäden, die auf einen bereits vorhandenen Verschleiß, eine Vorschädigung, eine unsachgemäße Vorbehandlung durch Dritte oder auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Lehnt der Auftraggeber eine empfohlene Vorprüfung ab, erfolgt die Ausführung auf sein Risiko.
(6) Leistungsangaben sind Richtwerte
Angaben zu Leistung, Drehmoment, Verbrauch und Fahrverhalten — auch solche aus dem Fahrzeug-Konfigurator dieser Website — sind motortypische Richtwerte und ausdrücklich keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 434 BGB. Das tatsächliche Ergebnis hängt von Zustand, Ausstattung, Kraftstoffqualität und Umgebungsbedingungen ab. Ergebnisse einer Leistungsmessung gelten nur unter den Bedingungen des jeweiligen Messlaufs.
(7) Ausgangsdaten
Der Auftragnehmer sichert den ausgelesenen Originalstand des Steuergeräts, um das Fahrzeug bei Bedarf in den Ausgangszustand zurückversetzen zu können. Ein Anspruch auf Herausgabe von Datenständen in Dateiform besteht nicht.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Für Gegenstände, die im Fahrzeug belassen werden und nicht zur Ausstattung gehören, wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten — einschließlich der Fahrzeug- und Diagnosedaten sowie der Weitergabe im Rahmen des Unfall- und Schadenmanagements — finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026
Termin vereinbaren?
Konfiguriere dein Fahrzeug in einer Minute oder schreib direkt per WhatsApp — unverbindlich und ohne Wartezeit.
Jetzt Fahrzeug konfigurieren